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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Pkw-Fahrer, der aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Straße abbiegen will, eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motoradfahrers rechtfertigen kann.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Krankenkasse des im September Jahre 2011 28 Jahre alten Motorradfahrers aus Hamm. Sie nimmt den seinerzeit 58 Jahre alten Pkw-Fahrer aus Arnsberg und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aufgrund eines Unfalls des Motorradfahrers entstanden sind. Im September 2011 befuhr der Motorradfahrer den Haarweg in Werl. Im Bereich der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Haarweg auf 50 km/h begrenzt. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht, sein
Im Unterschied zum Landgericht, das die Klage in der Annahme eines die Verantwortung der Beklagten ausschließenden, überwiegenden Verschuldens des Motorradfahrers abgewiesen hatte, bejahte das Oberlandesgericht Hamm eine 30 prozentige
Auf Seiten des Motorradfahrers sei zunächst, so das Gericht, die unfallursächliche, massive Tempoüberschreitung zu berücksichtigen, von der die Klägerin selbst ausgehe. Allerdings liege auch auf Seiten des Pkw-Fahrers ein schuldhaftes Verhalten vor. Beim Beginn seines Abbiegevorgangs sei das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22813
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