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Fährt ein Fahrzeug auf ein deutlich und rechtzeitig zu erkennenden stehenden PKW auf, so ist der Auffahrende voll schadenersatzpflichtig. Ihm ist insofern eine mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen. Ist ein stehendes Fahrzeug deutlich und rechtzeitig erkennbar, so besteht auch keine Pflicht zur Absicherung nach § 15 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 kam es an einer Kreuzung zu einer seitlichen Berührung zweier
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Krankenversicherung der verletzten Fahrerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der LKW-Fahrer gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach habe sich jeder Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen habe der LKW-Fahrer aber nicht beachtet. Er hätte selbst wenn er von einer Bewegung des
Der PKW-Fahrerin sei dagegen kein Verstoß gegen § 15 StVO anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht. Zwar müsse ein liegengebliebenes Fahrzeug besonders abgesichert werden, wenn es nicht rechtzeitig als stehend zu erkennen ist. Der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die PKW-Fahrerin zwar einen Verkehrsverstoß dahingehend begangen, weil sie ihr Fahrzeug in einem Abstand von weniger als drei Metern zu der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung, die den Linksabbieger im Gegenverkehr abschirmt, abgestellt hatte. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass die Fahrstreifenbegrenzung der Sicherheit des Gegenverkehrs dient und nicht der Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs. Der LKW-Fahrer habe sich also nicht zu seinen Gunsten auf den Verkehrsverstoß berufen können.
Fährt ein Fahrzeug auf ein deutlich und rechtzeitig zu erkennenden stehenden PKW auf, so ist der Auffahrende voll schadenersatzpflichtig. Ihm ist insofern eine mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen. Ist ein stehendes Fahrzeug deutlich und rechtzeitig erkennbar, so besteht auch keine Pflicht zur Absicherung nach § 15 StVO (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19283
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