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Der Betreiber eines Baumarkts muss die Fußböden insbesondere im Kassenbereich seiner Geschäftsräume regelmäßig kontrollieren und die eine Rutschgefahr begründenden Verunreinigungen sofort beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, mit der das Gericht die Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktbetreibers konkretisierte.
Im zugrunde liegenden Streitfall nahm die klagende 35jährige Kundin aus Hamm die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf
Das Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3 dem Grunde nach zum
Die der Beklagten als Betreiberin eines Baumarktes obliegenden Verkehrssicherungspflichten seien verletzt worden. Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der
So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die
Waren selbst auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten. Deswegen habe der Ladeninhaber dort in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. Das sei obergerichtlich entschieden.
Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes seien bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefahrenpotential eines Lebensmittelmarktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Die Beklagte vertreibe in dem
Den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten habe die Beklagte nicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die gebotenen regelmäßigen Kontrollen weder im Geschäftsbetrieb organisiert gewesen noch durchgeführt worden. Weil die Klägerin durch ihre Unaufmerksamkeit zum Unfall beigetragen habe, treffe sie ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15928
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