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Kommt es zu einem Streit unter Nachbarn, bei dem Entstehen und Hergang einer körperlichen Auseinandersetzung streitig sind, es aber feststeht, dass der ein Nachbar den anderen im Verlauf der Auseinandersetzung geschlagen und dabei verletzt hat, geht eine nicht nachweisbare Notwehrsituation zulasten des Schädigers, der für durch den Schlag verursachte Verletzungen haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei im selben Haus in Hamm-Herringen wohnende
Das Landgericht Dortmund wies die Klage in erster Instanz ab, weil in dem seit längerem andauernden Nachbarschaftsstreit nicht zu klären sei, von welcher der Parteien bei der
Vor dem Oberlandesgericht Hamm war die Schadensersatzklage des Klägers in zweiter Instanz dem Grunde nach erfolgreich. Der Beklagte räumte die zur Verletzung führende Handlung letztlich ein. Nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Tatzeugen habe der Beklagte seine Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, weil er vom Kläger zuvor geschlagen worden sei, allerdings nicht bewiesen, so das Oberlandesgericht. Deswegen sei er dem Grunde nach zum
Die Beweisaufnahme habe aber zugunsten des Beklagten ergeben, dass er die Hand des Klägers lediglich habe festhalten wollen und diese dabei versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen habe, was den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfülle.
Der Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen, insbesondere die hieraus resultierenden Dauerfolgen, sei vom Landgericht im noch durchzuführenden Betragsverfahren zu klären, ebenso die Höhe eines vom Beklagten bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23860
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