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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016
S 26 VG 170/16 -

Kein Anspruch auf Opferentschädigung nach tätlichem Angriff bei Nachbarschafts­streitigkeiten

Opfer lässt es an notwendiger Zurückhaltung fehlen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Beschädigten­versorgung nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz dann nicht infrage kommt, wenn sich das Opfer als Partei einer langwährenden Nachbarschafts­streitigkeit nicht um eine friedfertige und sozialadäquate Konfliktregelung bemüht, sondern durch das eigene Verhalten diese Streitigkeit weiter befeuert.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte Beschädigtenversorgung, nachdem sie im Rahmen einer tätlichen Streitigkeit von ihrem Nachbarn geschlagen worden war. Der Beklagte versagte die Entschädigung mit der Begründung, die Klägerin habe die Schädigung mitverursacht. Alle an der Streitigkeit beteiligten Nachbarn hätten es an der notwendigen Zurückhaltung fehlen lassen und damit gegenseitige Verletzungen mitverursacht.

SG verneint Anspruch auf Opferentschädigung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zu Recht werde die Leistung versagt. Die Klägerin habe zum einen durch leichtfertiges Verhalten die Schädigung mitverursacht, da sie sich bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und dem Nachbarn eingemischt habe. Zum anderen sei eine Entschädigung unbillig, da die Klägerin es im Rahmen der jahrelang währenden Streitigkeit mit ihren Nachbarn unterlassen habe, sich um eine friedfertige und sozialadäquate Konfliktregelung zu bemühen, sondern im Gegenteil durch das eigene Verhalten - u.a. ständiges Fotografieren der Nachbarn - diese Streitigkeit weiter befeuert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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