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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.02.2018
9 U 149/17 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf regennasser Rampe zu Festzelt

Festzeltbetreiber muss nicht auf offensichtliche Gefahren durch Nässe auf Metallrampe hinweisen

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, rügte der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und verlangte von der Beklagten Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Rutschgefahr auf nasser Metallrampe erkennbar und bekannt

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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