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Sind bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens Mietwagenkosten nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, ist als Schätzungsgrundlage auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der "Schwacke-Liste" und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel abzustellen (Modell "Fracke"). Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und beantwortete damit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch innerhalb des Oberlandesgerichts Hamm - bislang nicht einheitlich behandelte Streitfrage.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich im August 2014 in Bielefeld ereignet hatte. Der mit seinem Pkw Toyota von der Hauptstraße nach links in die Berliner Straße abbiegende, seinerzeit 61 Jahre alte Kläger aus Bielefeld kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem entgegenkommenden Pkw Mercedes des seinerzeit 24 Jahre alten Beklagten aus Bielefeld, der unter Befahren einer Sperrfläche in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Das Gericht entschied, dass dem Beklagten aufgrund des verbotswidrigen Befahrens der Sperrfläche eine 70 prozentige Haftung zuzuschreiben sei, während der Kläger, der als Linksabbieger den im Gegenverkehr befindlichen Beklagten nicht habe passieren lassen, 30 % seines Schadens selbst zu tragen habe.
Bei der Bemessung der Schadenshöhe von insgesamt ca. 11.250 Euro hatte das Oberlandesgericht zu beurteilen, ob die in dieser Schadenssumme mit 828 Euro enthaltenen
Der Kläger habe zu der Schadensposition der
Beide Marktpreiserhebungen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dieser insoweit als nicht weiter klärungsbedürftig ansehe, grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen. Bei der obergerichtlich umstrittenen Frage, auf welche Marktpreiserhebung abzustellen sei, bevorzuge das Oberlandesgericht Hamm die Mittelwertlösung "Fracke". Die unterschiedlichen Erhebungsmethoden beider Auswertungen, die Erhebung des Fraunhofer Instituts beruhe im Wesentlichen auf einer anonymen Internetabfrage, die Schwacke-Erhebung auf einer nicht anonymisierten, aber örtlich genaueren Anbieterabfrage, hätten Vor- und Nachteile, die es dem Senat als sachgerecht erscheinen ließen, keine der Listen isoliert heranzuziehen, sondern auf ihren Mittelwert abzustellen.
Im vorliegenden Fall sei nach der "Schwacke-Liste" ein Tarif von 1.142,52 Euro und nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein Wert von 490,51 Euro zu ermitteln. Der Mittelwert hieraus (816,52 Euro) weiche nur unerheblich von den angefallenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22482
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