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Als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten ist dem Marktpreisspiegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im März 2010 zu einem
Für den Reparaturzeitraum nahm sich der Geschädigte einen vergleichbaren
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab ihr aber nur zu einem sehr kleinen Teil Recht. Grundsätzlich könne der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger den Ersatz derjenigen
Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots habe er im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeute, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen könne.
Um diesen marktüblichen Tarif festzustellen, könne der Richter auf Listen und Tabellen zurückgreifen. Als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem
Nach dieser Liste ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag von 861,58 Euro. Nach Abzug der gezahlten 840 Euro sei der Klägerin daher noch 21,58 Euro zuzusprechen.
Da der Klägerin nur 21,58 Euro zugesprochen wurden, sie aber 1.252 Euro geltend gemacht hatte, musste sie auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Es ist daher anzuraten, vor Anmietung eines Ersatzwagens zu überprüfen, ob dessen Kosten überhaupt erstattungsfähig sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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