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Wer bei einer Feier im Freien an einem Stehtisch einen Fuß zurücksetzt, ohne zu wissen, dass ein anderer unmittelbar hinter ihm vorbeigeht, haftet regelmäßig nicht für dessen Sturz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die Gastgeberin eines abendlichen Sommerfestes, eine Rechtsanwältin aus dem Raum Münster, ging mit einem Gläsertablett hinter einem Gast her, der an einem Stehtisch stand. Just in diesem Moment setzte der Gast einen Fuß zurück. Er hatte die Gastgeberin nicht bemerkt. Die Anwältin stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie beklagt die fortdauernde Beeinträchtigung ihres linken Handgelenks. Sie verklagte ihren Gast auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von mehr als 15.000 DM.
Die Klage hatte ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Münster) vor dem Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz keinen Erfolg.
Die Hammer Richter entschieden, dass dem Gast ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden könne. Es sei vom Gast, der an einer lockeren Feier im Freien teilnehme, nicht zu erwarten, dass er das Geschehen über den Bereich seines Stehtisches hinaus beobachte. Im übrigen sei bei stehenden Personen nicht zu erwarten, dass sie still stehen blieben. Es sei allgemein bekannt, dass man zur Gewichtsverlagerung seinen Fuß auch typischerweise nach hinten setzt. Soweit derartige Bewegungen in einem engen Bereich erfolgten, könne eine am Stehtisch stehende Person davon ausgehen, dass sich unmittelbar hinter ihr niemand aufhalte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4220
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