wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.07.2001
9 U 141/00 -

Private Party: Wer haftet bei Unfall am Stehtisch?

Gastgeberin stürzte mit Gläsertablett

Wer bei einer Feier im Freien an einem Stehtisch einen Fuß zurücksetzt, ohne zu wissen, dass ein anderer unmittelbar hinter ihm vorbeigeht, haftet regelmäßig nicht für dessen Sturz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Die Gastgeberin eines abendlichen Sommerfestes, eine Rechtsanwältin aus dem Raum Münster, ging mit einem Gläsertablett hinter einem Gast her, der an einem Stehtisch stand. Just in diesem Moment setzte der Gast einen Fuß zurück. Er hatte die Gastgeberin nicht bemerkt. Die Anwältin stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie beklagt die fortdauernde Beeinträchtigung ihres linken Handgelenks. Sie verklagte ihren Gast auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von mehr als 15.000 DM.

Die Klage hatte ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Münster) vor dem Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Die Hammer Richter entschieden, dass dem Gast ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden könne. Es sei vom Gast, der an einer lockeren Feier im Freien teilnehme, nicht zu erwarten, dass er das Geschehen über den Bereich seines Stehtisches hinaus beobachte. Im übrigen sei bei stehenden Personen nicht zu erwarten, dass sie still stehen blieben. Es sei allgemein bekannt, dass man zur Gewichtsverlagerung seinen Fuß auch typischerweise nach hinten setzt. Soweit derartige Bewegungen in einem engen Bereich erfolgten, könne eine am Stehtisch stehende Person davon ausgehen, dass sich unmittelbar hinter ihr niemand aufhalte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 03.05.2000
    [Aktenzeichen: 2 O 66/00]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_9-U-14100_Private-Party-Wer-haftet-bei-Unfall-am-Stehtisch~N4220

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4220 Dokument-Nr. 4220

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.