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Ist der Ausgang aus einem verglasten Konferenzraum deutlich erkennbar, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Zusammenstoßes mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand. Zudem übernimmt der Veranstalter einer Tagung nicht ohne weiteres die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers des Gebäudes. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß eine Referentin im Oktober 2012 im Rahmen einer
Das Landgericht Essen wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Beklagte habe nicht ihre
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des Zusammenstoßes mit der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für die Beklagte keine
Selbst bei Bestehen einer
Auch bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte, wäre das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24969
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