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Neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulasungsbescherde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig.
Im vorliegenden Streitfall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Kläger befuhr im Juni 2013 mit seinem Krad Suzuki eine Landstraße. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines untergeordneten Wirtschaftsweges und prallte gegen ein ca. 6 Meter von der Fahrbahn der Landstraße entferntes hölzernes
Vom beklagten Landwirt hat der Kläger
Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Eine haftungsbegründende
Die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht dazu, so das Gericht, Verletzungen eines mit dem
Der Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil er es unterlassen habe, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 25240
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