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Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2013
5 L 411/13 -

Aufstellen eines beidseitig beleuchteten Werbeschildes an sehr verkehrsreicher Kreuzung unzulässig

Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich beeinträchtigt Verkehrssicherheit

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat eine sofort zu vollziehende Beseitigungs­anordnung für eine beidseitig beleuchtete Werbeanlage für Wechselwerbung aus Gründen der Verkehrssicherheit bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfalls wurde ein 2,5 x 3,0 Meter großes, auf eine Säule aufgeständertes, beidseits beleuchtetes Werbeschild an einer sehr verkehrsreichen Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Landstraße in der Innenstadt von Homburg im unmittelbaren Kreuzungsbereich aufgestellt. An der Kreuzung gibt es jeweils vier unterschiedliche Fahrspuren für den fließenden Verkehr, die über wechselnde Ampelschaltungen geregelt werden. Daneben sind Fußgängerüberquerungen eingerichtet. Bereits im Vorfeld hatte die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf die hohe Verkehrsbelastung der Kreuzung mit 21.541 Kraftfahrzeugen am Tag und die im Kreuzungsbereich vorhandene hohe Dichte an Vorwegweisern, Hinweisschildern, Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen hingewiesen. Durch die hohe Verkehrsbelastung, die einzelnen Fahrbeziehungen und die Beschilderungen sei dort bereits jetzt von den Verkehrsteilnehmern höchste Konzentration auf den Verkehr gefordert. Nach Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion hatten sich allein im Jahr 2012 dort bereits neun schwere Unfälle ereignet.

Zuständige Bauaufsichtsbehörde erklärt Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich für unzulässig

Vor diesem Hintergrund hatte sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich sei mit dem in § 17 Abs. 2 der Landesbauordnung enthaltenen Gebot, dass Werbeanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, nicht vereinbar.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlage beeinträchtigt

Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigt. Angesichts der vor Ort bestehenden schwierigen Verkehrssituation führe eine beleuchtete Werbeanlage, deren Zweck es ja sei, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs. Insbesondere wegen der Beleuchtung werde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehr weg und zu der Werbebotschaft umgelenkt, selbst wenn es sich - wie hier - nicht um eine Videowallanlage handelte. Bei hohem Verkehrsaufkommen im abendlichen und morgendlichen Berufsverkehr werde vor allem bei schlechten Lichtverhältnissen infolge starken Regens oder bei Nebel die Verkehrsorientierung erheblich erschwert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Da die Werbeanlage ohne Substanzverlust wieder abgebaut werden könne, sei ihre sofortige Beseitigung bereits im Eilverfahren zu bestätigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online

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