wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.05.2014
9 U 13/14 -

Wellenförmige Schwimmbadrutsche muss zur Vermeidung von Unfällen deutlich auf richtige Rutschhaltung hinweisen

Schwimmbadbetreiber haftet nicht für Verletzungen bei falscher Nutzung einer Schwimmbadrutsche

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 22 Jahre alte Klägerin aus Ritterhude besuchte im Juli 2009 das von der Beklagten in Paderborn unterhaltene Freibad. In diesem befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung die Klägerin verunfallte und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Von der Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Rutsche in ihrer Formgebung fehlerhaft sei, weil die Wellenform die - sich bei ihrem Unfall realisierte - Gefahr berge, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies bestätigten auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststellbar

Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Sachverständig beraten hatte das Oberlandesgericht Hamm keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten feststellen können.

Verletzungsgefahr ist bei Beachtung der an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise vermeidbar

Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebene Rutschpositionen - sitzend und nach vorne vorgebeugt - gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Der Nutzer könne lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich liege dem nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde. Erst dann, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, so dass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit eine den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären.

Beschilderung hat hinreichend auf korrekte Sitzhaltung hingewiesen

Die Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil sie die Nutzer unzureichend instruiert oder beaufsichtigt habe. Auf die korrekte Sitzhaltung habe die Beschilderung hinreichend hingewiesen. Eines Warnhinweises auf die nicht vorhandene Gefahr des unwillentlichen Abhebens habe es nicht bedurft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 985Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 985
  • NZV 2014, 474Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 474

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_9-U-1314_Wellenfoermige-Schwimmbadrutsche-muss-zur-Vermeidung-von-Unfaellen-deutlich-auf-richtige-Rutschhaltung-hinweisen.news18375.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18375 Dokument-Nr. 18375

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.