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Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 % ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und wies damit die Berufung der klagenden Inlineskaterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld weitgehend zurück.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 49jährige Klägerin aus Schloss Holte-Stukenbrock verunfallte im September 2011 außerhalb einer Ortschaft auf der Hohen Straße in Schloss Holte-Stukenbrock, als sie - inlineskatend - mit dem vom Beklagten aus Schloss Holte-Stukenbrock geführten Pkw zusammenstieß. Vor dem Unfall befuhr sie die ca. 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig der Gegenfahrbahn. Der ihr mit seinem Fahrzeug entgegenkommende Beklagte bremste und wich zu seinem rechten
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren der Klägerin dem Grunde nach nur unter Berücksichtigung eines 75 prozentigen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt.
Auf Seiten der Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Beklagte mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner
Demgegenüber treffe die Klägerin ein erhebliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17043
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