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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2013
9 U 1/13 -

Inlineskaterin trifft 75 % Eigenverschulden an Unfall nach gefährlichem Skaten auf der Gegenfahrbahn

Für Inlineskater gelten Vorschriften des Fußgängerverkehrs

Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 % ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und wies damit die Berufung der klagenden Inlineskaterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld weitgehend zurück.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 49jährige Klägerin aus Schloss Holte-Stukenbrock verunfallte im September 2011 außerhalb einer Ortschaft auf der Hohen Straße in Schloss Holte-Stukenbrock, als sie - inlineskatend - mit dem vom Beklagten aus Schloss Holte-Stukenbrock geführten Pkw zusammenstieß. Vor dem Unfall befuhr sie die ca. 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig der Gegenfahrbahn. Der ihr mit seinem Fahrzeug entgegenkommende Beklagte bremste und wich zu seinem rechten Fahrbahnrand aus, ohne den Zusammenstoß abwenden zu können. Bei diesem erlitt die Klägerin schwere Verletzungen, u.a. mehrere Frakturen und Platzwunden mit - nach ihrem Vortrag - dauerhaft verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Vom beklagten Fahrzeugführer und seiner mitverklagten Haftpflichtversicherung hat die Klägerin 100 prozentigen Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro und ca. 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden.

Schadensersatz nur bei Berücksichtigung eines 75 prozentigen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren der Klägerin dem Grunde nach nur unter Berücksichtigung eines 75 prozentigen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt.

Fahren mit nicht angepasster oder überhöhter Geschwindigkeit seitens des Beklagten nicht ersichtlich

Auf Seiten der Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Beklagte mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegenkommende Klägerin gegebenenfalls ausweichen würde.

Inlineskaterin hätte im Rahmen des ihr Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen

Demgegenüber treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt. Deswegen treffe sie ein gegenüber der Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs mit 75 % zu berücksichtigendes Mit- bzw. Eigenverschulden. Mit dieser Haftungsquote habe das Landgericht über die noch nicht aufgeklärte Höhe ihrer Zahlungsansprüche in dem in erster Instanz insoweit fortzusetzenden Prozess zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 681 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 681, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • r+s 2014, 44Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 44

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Dokument-Nr.: 17043 Dokument-Nr. 17043

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