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Eine Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten herangezogen werden, wenn sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie müsse die
Die Regelaltersrente der im April 1970 geborenen Ehefrau setze im Mai 2037 ein, so das Oberlandesgericht. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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