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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2010
XII ZB 55/08 -

BGH: Nicht zur Absicherung der Altersversorgung erforderliche Kapital­lebens­versicherung ist zur Führung eines Prozesses zu verwerten

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht aufgrund Lebensversicherung nicht

Es ist grundsätzlich zumutbar, dass eine Kapital­lebens­versicherung zur Führung eines Prozesses verwertet wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Lebensversicherung dazu bestimmt, geeignet und erforderlich ist, die Altersversorgung zu sichern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 2007 wegen der Zahlung von Trennungsunterhalt beantragte der beklagte Ehemann die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag jedoch ab und verwies zur Begründung auf die Kapitallebensversicherung des Beklagten, welche einen Rückkaufswert von 12.722 EUR aufweise und als Vermögen zur Führung des Prozesses eingesetzt werden könne. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein.

Pflicht zur Verwertung der Kapitallebensversicherung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Beklagten zurück. Ihm stehe angesichts der Kapitallebensversicherung kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Es sei dem Beklagten zumutbar die Lebensversicherung zu verwerten.

Unzumutbare Verwertung bei Erforderlichkeit der Lebensversicherung zur Altersversorgung

Die Verwertung einer Lebensversicherung könne eine Härte begründen, so der Bundesgerichtshof, wenn dies die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Voraussetzung wäre aber, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet sei. Denn andernfalls stehe das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheide sich nicht von sonstigen Vermögen. Zudem sei erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Antragsteller ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig werde. So lag der Fall hier hingegen nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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