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Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter "echter Nachzügler" vertrauen, sondern muss sich vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte aus Essen befuhr mit einem Pkw Kia Ceed von Westen kommend die Grillostraße in Essen. In den Kreuzungsbereich Grillostraße / Gladbecker Straße (B 224) fuhr sie bei Grünlicht ein und kam dann aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte - die von ihr zuvor passierte
Den ihr durch den
Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Aufklärung des Unfallhergangs und der Schadenshöhe sprach das Oberlandesgerichts Hamm der Klägerin ca. 4.600 Euro für den noch nicht regulierten Fahrzeugschaden sowie ca. 450 Euro für durch den
Die Beklagte habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden, so dass sie diesen dann grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigter "Nachzügler" habe räumen dürfen. Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein "Nachzügler" habe den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Die Anforderungen an seine Aufmerksamkeit erhöhten sich mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein "Nachzügler" im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Beklagte nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Klägerfahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den
Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs treffe demgegenüber kein Verschulden. Der Beklagten habe er als "Nachzügler" nicht mehr die Möglichkeit geben müssen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23287
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