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An einem Freitag Abend im Februar 2004 fuhr der spätere Kläger mit seinem Pkw auf der Sonnenstraße in München Richtung Sendlinger-Tor-Platz. Kurz vor der Abzweigung zur Lindwurmstraße teilt sich die Fahrbahn in zwei Fahrspuren, die geradeaus über den Send-linger-Tor-Platz führen und zwei Fahrspuren, die nach rechts in die Lindwurmstraße münden.
Der spätere Beklagte fuhr auf der Geradeaus-Spur, der Kläger hinter ihm. Beide wollten den Sendlinger-Tor-Platz geradeaus Richtung Blumenstraße überqueren. Kurz bevor sich der Beklagte den Ampeln näherte, schaltete die Rechtsabbiegerampel auf rot. Dadurch war der Beklagte kurzfristig irritiert, da er nicht sofort erkannte, dass sich das Rotlicht nicht an ihn richtete, der gerade aus fahren wollte. Aufgrund dessen bremste der Beklagte ab. Der Kläger fuhr ihm auf. Dabei entstand Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 1.128,00 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat hierauf 376,00 EUR (= 1/3) bezahlt. Dies war dem Kläger zu wenig. Er forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, ihm auch die restlichen 2/3, also den gesamten Schaden zu ersetzen. Die Ampel habe für beide Unfallbeteiligte auf grün gezeigt. Er, der Kläger, habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte trotz Grünlicht vor der Ampel "unmotiviert" abbremsen würde. Nur aufgrund dieses abrupten Bremsvorgangs sei es zu dem Unfall gekommen. Der Unfall sei daher für ihn unvermeidlich gewesen. Die Haftpflichtversicherung lehnte eine weitere Regulierung ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München, vor dem der Kläger sowohl die Haftpflichtversicherung, als auch den anderen Unfallbeteiligten auf die restlichen 752,00 EUR verklagte.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Richter im wesentlichen aus, dass ein Fahrzeugführer nach ständiger Rechtsprechung im Großstadtverkehr seinen Sicherheitsabstand so einzurichten habe, dass er auch auf ein plötzliches starkes Abbremsen seines Vordermannes noch rechtzeitig reagieren könne. Dies habe der Kläger offensichtlich nicht getan, da es zu dem Unfall gekommen sei. Die Haftpflichtversicherung habe den Schaden damit mit 1/3 zugunsten des Klägers korrekt reguliert. Ein weiterer Anspruch stehe dem Kläger weder gegen die Versicherung noch gegen den anderen Unfallbeteiligten zu.
Dieses Urteil hat der Kläger nicht hingenommen und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Das Rechtsmittel blieb jedoch erfolglos. Die zuständige Kammer des Landgerichts München I schloss sich zunächst den Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils an und führte zusätzlich aus: "In einer unübersichtlichen und stark frequentierten Kreuzung in einer Großstadt muss mit dem Abbremsen anderer Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden, so dass ein Mitverschulden des Beklagten mit 1/3 ausreichend bewertet ist".
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 343 C 20489/04 (Urteil vom 24.09.2004)
Landgericht München I: 19 S 20476/04 (Urteil vom 17.03.2005)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 09.05.2005
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Dokument-Nr. 476
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