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Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers aus Paderborn befuhr im Juni 2015 mit seinem PKW Peugeot 407 die Abfahrt Paderborn-Elsen der Bundesautobahn 33, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden
Das Schadensersatzbegehren des Klägers war zur Hälfte erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger rund 2.150 Euro Schadensersatz zu. Der
Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, so beurteilten sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei. In diesem Fall stelle das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar. Nur der Kraftfahrer, der dann den anderen Schenkel befahre, ändere seine Fahrtrichtung und habe sich entsprechend zu verhalten. Sei allerdings - wie im vorliegenden Fall - keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie - der Straßenverkehrsordnung entsprechend - auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen der am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23142
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