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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.06.2016
6 WF 19/16 -

Nachehelicher Ehegattenunterhalt aufgrund erhöhten Förderungsbedarfs des autistischen Kindes

Betreuendem Elternteil ist Vollzeitarbeit nicht zumutbar

Betreut ein Elternteil ein autistisches Kind, so steht ihm aufgrund des erhöhten Förderungsbedarfs ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Eine Vollzeitarbeit ist ihm nicht zuzumuten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Eltern eines 16-jährigen autistischen Kindes geschieden. Das Kind lebte bei seiner Mutter, die wöchentlich in einem Umfang von 16 Stunden arbeitete. Daneben bekam sie aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von ihrem Ex-Mann, dem Vater des Kindes, ein Unterhalt von monatlich 449 EUR. Der Vater war nunmehr angesichts des Alters des Kindes, seiner Betreuungsmöglichkeiten in der Schule sowie seinem Entwicklungsstand der Ansicht, die Mutter könne auch Vollzeit arbeiten. Ein Unterhaltsanspruch bestehe daher nicht mehr. Er stellte aufgrund dessen einen Antrag auf Abänderung des Vergleichs.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Dortmund wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach sei der Mutter eine über eine Zwei-Drittel-Stelle hinausgehende Erwerbstätigkeit wegen des erhöhten Förderungsbedarfs des an Autismus erkrankten Kindes nicht zuzumuten. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterhaltsanspruch für Mutter

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Mutter stehe weiterhin gemäß § 1570 BGB wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Ihr sei höchstens eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle zuzumuten. Denn für das Kind bestehe wegen seines Autismus ein erhöhter Förderbedarf. Daraus resultiere ein gesteigerter Betreuungsbedarf, den die Mutter leiste. So verfüge das Kind krankheitsbedingt über keine Sozialkontakte, so dass die Mutter ihm mehr Zeit widmen müsse. Hinzu komme ein weiterer Zeitaufwand für nötige Absprachen mit Lehrern in der Schule und Mitarbeitern im Autismuszentrum sowie Fahrten im Zusammenhang mit Therapien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 02.12.2015
    [Aktenzeichen: 119 F 2506/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 2Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 2

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