wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2012
XII ZR 65/10 -

Unterhaltsanspruch trotz Kinder über der Altersgrenze von drei Jahren

Vollzeit­beschäftigung für betreuende Mutter nicht zumutbar

Der betreuenden Mutter steht ein Unterhaltsanspruch für ihre Kinder im Alter von deutlich über drei Jahren zu, wenn zumindest ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Die Ausübung einer Vollzeit­beschäftigung ist ihr nicht zuzumuten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die geschiedene Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nachehelichen Unterhalt für ihre Kinder geltend. Die Kinder waren zwölf, fünfzehn und siebzehn Jahre alt und lebten bei der Mutter. Sie kamen am frühen Nachmittag aus der Schule und übten nachmittags sportliche Aktivitäten aus, die 5 km bzw. 15 km vom Wohnort stattfanden. Die geschiedenen Eheleute stritten über den zeitlichen Umfang der die Mutter treffenden Beschäftigungsobliegenheit.

Unterhaltsanspruch besteht

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mutter ein Unterhalt nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB zu steht.

Grundsätzlich kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte (BGHZ 180, 170 = FamRZ 2007, 965). Eine Verlängerung des Unterhalts über das Altern von drei Jahren hinaus ist nur dann möglich, wenn keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Zu beachten sind dabei die besonderen Bedürfnisse des Kindes, wie etwa sportliche oder musische Beschäftigungen. Sofern diese vom Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Hausaufgabenbetreuung, zu erbringen sind.

Teilweiser Betreuungsbedarf liegt vor

Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein zumindest teilweiser Betreuungsbedarf, so dass ihr lediglich eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden zuzumuten war. Sie könne in den Vormittagsstunden, während sich die Kinder in der Schule befänden, eine Beschäftigung mit ca. sechs Stunden pro Tag zuzüglich Fahrzeiten nachgehen.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Kinder aufgrund der ländlichen Lage und dem damit einhergehenden unzureichenden öffentlichen Nahverkehr darauf angewiesen seien, dass die Mutter sie zu den sportlichen Aktivitäten fahre. Auch sei ihr ein Umzug nicht zuzumuten, da dadurch den Kindern der Lebensmittelpunkt entzogen würde. Weiterhin bestehe nach Heimkehr der Kinder aus der Schule zusätzlicher Bedarf für die Betreuung und Erziehung der drei Kinder, wie die Erledigung schulischer Aufgaben. Dies stelle erhebliche Anforderungen an die Mutter, die über das normale Maß hinausgingen und neben einer vollschichtigen Tätigkeit nicht zu bewältigen seien. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass ein zwölfjähriger Junge in den Nachmittagsstunden nach Rückkehr aus der Schule nach der Lebenserfahrung die Hausaufgaben selbständig erledigen könne oder von den älteren Geschwistern Hilfe zu erwarten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der ländlichen Lage die Möglichkeit einer Fremdbetreuung eingeschränkt sei bzw. ganz fehle.

der Leitsatz

BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1578 b

a) Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

b) An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375).

c) Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050).

d) Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590).

e) Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 193, 78Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 193, Seite: 78
  • FamRB 2012, 201Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2012, Seite: 201
  • FamRZ 2012, 1040Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2012, Seite: 1040
  • FF 2012, 365Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2012, Seite: 365
  • FuR 2012, 420Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2012, Seite: 420
  • JA 2012, 788Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2012, Seite: 788
  • JuS 2013, 73Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 73
  • MDR 2012, 771Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 771
  • NJW 2012, 1868Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1868
  • NJW-Spezial 2012, 389Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 389

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XII-ZR-6510_Unterhaltsanspruch-trotz-Kinder-ueber-der-Altersgrenze-von-drei-Jahren.news14039.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14039 Dokument-Nr. 14039

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.