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Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Zwar umfasse die
Das Oberlandesgericht wies daraufhin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen
Dem Beklagten habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last gelegt werden können. Es sei jedenfalls in ländlicher Umgebung nicht zu beanstanden, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)
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Dokument-Nr. 23630
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