wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.07.1993
6 U 44/93 -

Halter einer Rassehündin steht bei überwiegendem Eigenverschulden kein Schaden­ersatz­anspruch wegen ungewolltem Deckakt zu

Eigenverschulden aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen gegen Deckungsakt trotz Kenntnis der Gefahr

Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schaden­ersatz­anspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten Deckakt einer Boxer-Rassehündin durch einen unangeleinten Jagdhundrüden. Die Rassehündin befand sich zu dem Zeitpunkt in dem umzäunten Garten ihres Halters. Dieser hatte für eine dreiviertel Stunde das Haus verlassen. Der Jagdhundrüde beschädigte den Zaun und drang dadurch in den Garten ein. Da die Rassehündin durch den Deckakt einen Mischlingswelpen gebar, klagte der Halter gegen den Halter des Rüden auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Zwar umfasse die Tierhalterhaftung des § 833 BGB auch Deckakte, die sich ohne Wissen und Wollen der Halter vollziehen. Jedoch sei dem Kläger ein überwiegendes Eigenverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten gewesen.

Überwiegendes Eigenverschulden

Das Oberlandesgericht wies daraufhin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe. Sie sende Duftstoffe aus, durch welche Rüden über große Entfernung angezogen werden, ohne dass sie dem widerstehen können. Zudem habe der Kläger gewusst, dass der Rüde des Beklagten seit Tagen versuchte, sich der Hündin zu nähern, und die Umzäunung des Gartens keinen Schutz bot. Der Rüde habe bereits zuvor den Zaun beschädigt und ihn übersprungen. Unter diesen Umständen habe der Kläger seine Hündin nicht in den Garten lassen und selbst das Haus verlassen dürfen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Hündin vor unerwünschten Decktakten geschützt werde.

Keine Aufsichtspflichtverletzung durch frei herumlaufen lassen des Rüden

Dem Beklagten habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last gelegt werden können. Es sei jedenfalls in ländlicher Umgebung nicht zu beanstanden, dass ein Hund unangeleint herumlaufe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 804Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 804

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_6-U-4493_Halter-einer-Rassehuendin-steht-bei-ueberwiegendem-Eigenverschulden-kein-Schadenersatzanspruch-wegen-ungewolltem-Deckakt-zu~N23630

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23630 Dokument-Nr. 23630

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.