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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.06.2016
6 U 35/16 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Radfahrerin nach Sturz auf Bahnschienen in der Zeche Zollverein

Gefahrenquelle war offensichtlich

Stürzt eine Radfahrerin beim Überqueren alter, in ihrem ursprünglichen Zustand belassener Bahnschienen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche Zollverein, kann sie für den Unfall selbst verantwortlich sein und von der für den Unterhalt der Zeche verantwortlichen Stiftung keinen Schadensersatz beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Nach dem erteilten Hinweis des Gerichts hat die klagende Radfahrerin ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen zurückgenommen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 64 Jahre alte Klägerin aus Assen (Niederlande) besuchte im Juli 2013 die von der beklagten Stiftung unterhaltene Zeche Zollverein. Dabei fuhr sie mit dem Fahrrad über die denkmalgeschützten Flächen der ehemaligen Industrieanlage. Ein in Richtung Schacht 3/7/10 verlaufender Fuß- und Radweg kreuzt die Katernberger Straße. Auf dem Fuß- und Radweg und auch im Kreuzungsbereich verlaufen alte Bahnschienen. Diese sind auf dem Fuß- und Radweg in Asphalt eingebettet, während sie im aus Betonteilen bestehenden Kreuzungsbereich der Straße ihren ursprünglichen Zustand aufweisen, so dass zwischen dem Beton und den Schienen Zwischenräume aus losem Erdreich existieren. Beim Überqueren der Kreuzung geriet die Klägerin mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in die Rille einer Schiene und stürzte. Sie fiel auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu, dass operativ versorgt werden musste. Unter Hinweis auf eine vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung hat die Klägerin von der Beklagten ca. 9.000 Euro materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro verlangt.

Gerichte verneinen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Bereits das Landgericht konnte keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten feststellen. Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Hamm an, was die Klägerin zur Rücknahme ihrer Berufung veranlasste.

Warnung vor Gefahrenlage durch zusätzliche Hinweisschilder nicht erforderlich

Die Klägerin sei, so der vom Oberlandesgericht erteilte Hinweis, an einer Stelle gestürzt, die als Gefahrenquelle offensichtlich gewesen sei. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er müsse die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darböten und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen habe er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die naheliegende Gefahr, mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrades zu verlieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebe und der Schienenverlauf gut sichtbar sei. Bei der an der Unfallstelle in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handle es sich um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, welches zudem vor dem Kreuzungsbereich durch in die Straße eingelassene, rot-weiß markierte Pfeiler als solches angekündigt werde. Die für einen Radfahrer und auch die Klägerin erkennbar auf die Kreuzung zu laufenden und im Kreuzungsbereich deutlich sichtbaren Schienen stellten eine typische Gefahrenlage dar, auf die sich die Klägerin als Radfahrerin habe einstellen können und müssen. Vor dieser Gefahrenlage habe die Beklagte nicht noch durch zusätzliche Hinweisschilder warnen müssen.

Der Umstand, dass die Schienen an anderen Stellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche mit Asphalt verfüllt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Zeche Zollverein sei - dies stelle eine Besonderheit des Falles dar - ein Industriedenkmal. Sinn und Zweck eines solchen Denkmals sei es, den Besuchern bauliche Besonderheiten der Anlage möglichst originalgetreu nahezubringen. Zu den baulichen Besonderheiten der Zeche Zollverein gehöre u.a. der zum Rangieren von Gütern bestimmte Gleisbereich der Anlage, der im Unfallbereich im ursprünglichen Zustand belassen worden und daher nur mit losem Erdreich verfüllt gewesen sei. Aufgrund dieses Charakters der Anlage habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass der Radweg an allen Stellen des ehemaligen Betriebsgeländes frei von nicht asphaltierten Schienen oder weiteren Gefahrenquellen sei, auch wenn Schienen an weniger exponierten Stellen bündig in den Asphalt eingelassen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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