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Kommt eine Hundehalterin wegen eines fremden Hundes zu Fall und verletzt sich schwer am Knie, weil ihr Hund mit dem fremden Hund spielt, steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Jedoch muss sie sich wegen der Tiergefahr ihres eigenen Hundes ein Mitverschulden anlasten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1992 spielten ein Riesenschnauzer und ein neun Monate alter Bullterrier auf einem Campingplatz miteinander. Dabei verfolgte der Bullterrier den Riesenschnauzer. Während der Riesenschnauzer zwischen seiner Halterin und dem Halter des Bullterriers hindurchlief, rannte der Bullterrier in vollem Lauf gegen das linke
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der klägerischen Hundehalterin stehe wegen der erlittenen schweren Knieverletzung infolge des Hundes des Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Die Klägerin müsse sich aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein
Selbst unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hielt das Oberlandesgericht angesichts der erlittenen schweren Knieverletzung ein Schmerzensgeld von 5.000 DM für angemessen. Die Klägerin musste sich im August 1992 einer Operation unterziehen und anschließend für 10 Tage stationär behandelt werden. Da es postoperativ zu einer schweren Durchblutungsstörung kam, musste sie im Dezember 1992 für weitere vier Tage ins Krankenhaus und nachfolgend bis Ende März 1993 regelmäßig krankengymnastisch behandelt werden. Die Klägerin war bis April 1993 nicht in der Lage, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Zudem war ein Dauerschaden möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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