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Provoziert ein Passant beim Spielen mit einem fremden Hund ein Anspringen des Hundes und kommt der Passant dadurch zu Fall, so begründet dies ein Mitverschulden in Höhe von 50 %. Erleidet der Passant durch den Sturz erhebliche Schmerzen und leidet er für mehrere Wochen an einer Bewegungseinschränkung am rechten Knie, so kann dies ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 spielte eine Passantin auf einer Wiese in München mit einem fremden
Das Landgericht München I entschied zum Teil zu Gunsten der Passantin. Ihr stehe nach § 833 Satz 1 BGB zwar ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Jedoch müsse sie sich ein
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Passantin das
Das Landgericht erachtete aufgrund der bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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