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Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine Kundin zu Fall, die an ihr vorbei gehen will, kann es gerechtfertigt sein, beide Beteiligten hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden haften zu lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall suchten die heute 63 Jahre alte Klägerin aus Dortmund und die Beklagte aus Dortmund im April 2012 als Kundinnen einen
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war die Schadensersatzklage im Hinblick auf den Feststellungsantrag teilweise erfolgreich. Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 50 % für den der Klägerin entstandenen Schaden so das Gericht. Die Beklagte habe die Klägerin schuldhaft verletzt, wobei der Klägerin allerdings ein hälftiges
Die Beklagte habe die Körperverletzung der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt. Sie sei aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen, habe dann ein Schritt zurückgemacht, ohne sich zuvor umzusehen, und habe dabei die Klägerin angestoßen, die hierdurch gestürzt sei. Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem
Die Klägerin treffe ein hälftiges
Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen stehe der Klägerin ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23067
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