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Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 suchten die
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht. Das beklagte Modegeschäft habe seine
Diese Gefahrenquelle habe das beklagte Modehaus beseitigen müssen. Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten. Modegeschäfte - wie von der Beklagten betrieben - lenkten die Aufmerksamkeit von
Der
Auch entlaste es die Beklagte nicht, dass sie eine Spielecke für Kinder wie die Klägerin eingerichtet habe. Diese diente nicht dazu, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten, sondern sollte den
Eine Mithaftung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18172
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