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Wird in einem Kaufhaus ein Kleinkind durch seine Eltern nicht lückenlos beaufsichtigt, haften diese für einen Unfall selbst. Das Kaufhaus muss nicht vorhersehen, dass die Eltern nicht aufpassen und muss dafür keine, über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Vorkehrungen treffen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Am Nachmittag des Nikolaustages des Jahres 2007 hielten sich die Eltern einer zweijährigen Tochter mit dieser in einem Einkaufszentrum in München auf. Im Erdgeschoss des Einkaufszentrums wurde eine sogenannte Bastelstube angeboten. Ein Bereich war mit Teppichen ausgelegt und mit Sitzmöglichkeiten für die Kinder in Form einer Lokomotive und anderen an Eisenbahn- und Bahnhofsausstattungen erinnernden Möbeln dekoriert. Unter Aufsicht wurde an bestimmten Wochentagen, so auch am 6.12.07, in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr eine Weihnachtsbastelstube oder – bäckerei veranstaltet. Die insgesamt vier Zugänge zu dem Bereich wurden durch jeweils zwei bewegliche Metallstempel, zwischen denen sich ein Seil befand, versperrt. Diese Metallpfosten waren mit einem ca. 40 cm im Durchmesser großen Metallfuß versehen.
Die zweijährige stand mit ihren Eltern im abgesperrten Bereich und beobachtete die Aufräumarbeiten. Sie fing an, mit dem Seil, welches zwischen den Metallpfosten hing, zu spielen. Plötzlich fiel einer der Pfosten um und verletzte das Kind am rechten Kleinfinger.
Die Eltern verlangten darauf hin vom Einkaufszentrum die Begleichung der Arztkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2167 Euro. Schließlich habe das Kaufhaus seine
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kaufhaus Recht und wies die Klage ab. Die Beklagte habe ihre
Jedermann wisse, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7547
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