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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Kfz-Fahrer dann gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten verstößt, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 65 Jahre alte Kläger aus Bönen befuhr mit seinem Motorroller im September 2012 morgens die Radbodstraße in Hamm in nördlicher Richtung und beabsichtigte die
Nach durchgeführter Beweisaufnahme zum Unfallhergang gab das Landgericht der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 70 % zu Gunsten des Klägers statt und nahm ein mit 30 % zu bewertendes klägerisches Mitverschulden an.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte habe den
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er habe den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest.
Ob der Beklagte noch vor der Haltelinie seiner Ampelanlage habe zum Stehen kommen können, sei nicht entscheidend. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er mit normaler Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er, was auf den Beklagten zutreffe, ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.
Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger ihm, dem Beklagten, als "Kreuzungsräumer" den Vorrang belasse.
Im Verhältnis zum Beklagten stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den sich im Kreuzungsbereich bewegenden Sattelzug des Beklagten zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen habe.
Die Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23105
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