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Zeigt eine Ampel auf "gelb", ist jederzeit damit zu rechnen, dass der vorausfahrende Kraftfahrzeugführer seinen Pkw unvermittelt bremst und anhält.
Die in Berg am Starnberger See wohnende spätere Beklagte fuhr Mitte November 2003 gegen mittags nach München. Am Autobahnende wollte sie nach Süden Richtung Luise-Kiesselbach-Platz abbiegen. An der Einmündung der BAB 95 in die Heckenstaller Straße bremste sie an der Ampelanlage ab. Die Ampel zeigte zu diesem Zeitpunkt "gelb". Es kam zur Kollision mit dem dahinter fahrenden späteren Kläger, der mit seinem Audi A 8 in die gleiche Richtung wollte.
Im Prozess hat der Kläger vorgetragen, die Ampel habe, als die Beklagte ca. 10 Meter davor gewesen sei, auf gelb geschaltet. Die Beklagte sei zunächst weitergefahren, habe dann jedoch eine starke Bremsung eingeleitet. Er habe erwartet, dass die Beklagte noch über die Ampel fährt. Es habe noch "locker" für zwei Fahrzeuge gereicht. Wegen dieses unvermittelten Bremsvorgangs müsse die Beklagte ihm 50 % seines Schadens (2.067,32 EUR) ersetzen.
Dies sah die Beklagte jedoch ganz anders. Sie habe das gelbe Licht wahrgenommen und habe eben so bremsen müssen, dass sie noch vor der Haltelinie zum Stehen gekommen sei. Ihr sei bekannt, dass es sich bei dieser Anlage um eine "Blitzampel" handele. Daher habe sie großen Wert darauf gelegt, nicht in der Kreuzung zum Stehen zu kommen. Daher mag es sein, dass sie etwas stärker gebremst habe. Wenn der Kläger ihr aufgefahren sei, dann habe er jedenfalls nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten.
Dies sah der zuständige Richter beim Amtsgericht München ähnlich. Er wies die Klage des Auffahrenden über 2.067,32 EUR in vollem Umfang ab. Zur Begründung verwies der Richter auf § 4 der Straßenverkehrsordnung, in dem geregelt sei, dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein müsse, dass auch dann hinter ihm gehalten werden könne, wenn es plötzlich abgebremst werde. Dabei gelte nach gesi-cherter Rechtssprechung der Erfahrungssatz:"Den Auffahrenden trifft die volle Einstandspflicht, da der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er die erforderliche Sorgfalt im Straßenverkehr nicht eingehalten hat. Entweder ist er zu schnell gefahren, zu unaufmerksam oder hatte eben keinen ausreichenden Sicherheitsabstand".
Im vorliegenden Fall habe der Kläger nichts vorgetragen, was diesen Anscheinsbeweis habe erschüttern können. Schon wegen des hohen Verkehrsaufkommens an dieser Kreu-zung sei erhöhte Bremsbereitschaft geboten. Was Gelblicht bedeute, ergebe sich aus § 37 der Straßenverkehrsordnung:"Vor der Kreuzung ist auf das nächste Zeichen zu warten". Dies gelte selbstverständlich auch für den Kläger, der sich aber offensichtlich mit dem Ansinnen getragen habe, bei "spätestem Gelb" in eine der verkehrsreichsten Kreuzungen Münchens einzufahren. Dieser schwere Verkehrsverstoß führe dazu, dass die von dem Fahrzeug der Beklagten grundsätzlich ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf dieses grobe Verschulden des Klägers ausnahmsweise nicht anzurechnen sei. Der Kläger müsse seinen Schaden in vollem Umfang selbst tragen.
Damit fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer schloss sich in seinem Endurteil in vollem Umfang den Ausführungen des Amtsrichters an und wies das Rechtsmittel zurück.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
I. Instanz: AG München, Urteil v. 20.01.2005, AZ 342 C 14268/04
II. Instanz: LG München I, Urteil v. 10.06.2005, AZ 17 S 3311/05
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.09.2005
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