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Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG NRW) erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 1988 geborene Angeklagte befindet sich seit September 2015 in
In der Zeit seiner
Mit Beschluss seines Vorsitzenden lehnte das Arnsberger Schwurgericht die Zwangsmedikation ab, weil es für diese keine hinreichende
Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das nordrhein-westfälische Untersuchungshaftvollzugsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsmedikation, so das Gericht. Die medizinische Behandlung eines Untersuchungsgefangenen gegen seinen Willen sei ein besonders schwer wiegender Grundrechtseingriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen könne. Dieses müsse die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend klar und bestimmt regeln.
Den verfassungsgerichtlichen Vorgaben werde die Vorschrift des § 28 UVollzG NRW nicht gerecht, soweit auf sie eine medizinische
Entgegen der vom Leiter des Justizvollzugskrankenhauses vertretenen Ansicht könne eine Zwangsmedikation in Anwendung des § 28 UVollzG NRW nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer im Einzelfall notwendigen Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden. Den insoweit vorliegenden Mängeln der gesetzlichen Regelung könne nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung abgeholfen werden, die Defizite könne nur der Gesetzgeber beheben.
Hält der ärztliche Dienst die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für unerlässlich und ordnet das Gericht diese an, so dürfen die Maßnahmen nur unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Zur Durchführung der Maßnahmen besteht keine Verpflichtung, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22413
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