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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.03.2016
5 Ws 88/16 -

Nordrhein-westfälisches Untersuchungs­haft­vollzugs­gesetz erlaubt keine Zwangsmedikation

Anordnung der Zwangsmedikation bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage

Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Untersuchungs­haft­vollzugs­gesetzes (UVollzG NRW) erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 1988 geborene Angeklagte befindet sich seit September 2015 in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, in Winterberg einen Totschlag verübt zu haben. Die gegen den Angeklagten wegen dieser Tat erhobene Anklage wird seit März 2016 vor dem Schwurgericht des Landgerichts Arnsberg verhandelt. Die Hauptverhandlung ist noch nicht abgeschlossen.

Krankenhausleitung beantragt Anordnung zur Zwangsmedikation

In der Zeit seiner Untersuchungshaft war der Angeklagte für ca. vier Wochen in dem Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg untergebracht. Dort wurde er auf der psychiatrischen Abteilung stationär behandelt. Auf der Grundlage des § 28 UVollzG NRW beantragte der Leiter des Krankenhauses unter Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme die richterliche Anordnung einer Zwangsmedikation des Angeklagten. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Angeklagte unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide und sich extrem verhaltensauffällig sowie akut fremdaggressiv zeige. Unter einer neuroleptischen Medikation sei er deutlich zugänglicher und weniger angespannt. Mit dieser Medikation sei der Angeklagte auch anfangs einverstanden gewesen. Mittlerweile zeige er jedoch keinerlei Krankheitseinsicht mehr und lehne jede Medikation ab. Von ihm gehe aber noch eine akute Fremdgefährdung aus.

Schwurgericht lehnt Zwangsmedikation mangels gesetzlicher Grundlage ab

Mit Beschluss seines Vorsitzenden lehnte das Arnsberger Schwurgericht die Zwangsmedikation ab, weil es für diese keine hinreichende gesetzliche Grundlage gebe. Gegen diese Entscheidung hat der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Beschwerde eingelegt.

Medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen stellt besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar

Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das nordrhein-westfälische Untersuchungshaftvollzugsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsmedikation, so das Gericht. Die medizinische Behandlung eines Untersuchungsgefangenen gegen seinen Willen sei ein besonders schwer wiegender Grundrechtseingriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen könne. Dieses müsse die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff hinreichend klar und bestimmt regeln.

Vorschrift wird verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht gerecht

Den verfassungsgerichtlichen Vorgaben werde die Vorschrift des § 28 UVollzG NRW nicht gerecht, soweit auf sie eine medizinische Zwangsbehandlung - zumal mit Neuroleptika - gestützt werden solle. Insoweit lasse die Vorschrift bereits eine Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vermissen, auch fehle es an der näheren Beschreibung durchzuführender Zwangsmaßnahmen. Zudem fehle eine Regelung zur Dokumentation der krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit sowie für die Ankündigung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Betroffenen. Insbesondere sehe die Vorschrift keine von der Justizvollzugsanstalt unabhängige ärztliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vor.

Zwangsmedikation kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Einzelfall notwendigen Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden

Entgegen der vom Leiter des Justizvollzugskrankenhauses vertretenen Ansicht könne eine Zwangsmedikation in Anwendung des § 28 UVollzG NRW nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer im Einzelfall notwendigen Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden. Den insoweit vorliegenden Mängeln der gesetzlichen Regelung könne nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung abgeholfen werden, die Defizite könne nur der Gesetzgeber beheben.

Anmerkung:

§ 28 UVollzG NRW (Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge) lautet wie folgt:

Hält der ärztliche Dienst die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für unerlässlich und ordnet das Gericht diese an, so dürfen die Maßnahmen nur unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Zur Durchführung der Maßnahmen besteht keine Verpflichtung, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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