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Die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzug Untergebrachten gegen eine medizinische Zwangsbehandlung mit Neuroleptika war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Das Gericht erklärte die baden-württembergische gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, da die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und somit nichtig ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls ist seit dem Jahr 2005 im
Der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) bestimmt, dass der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. § 8 Abs. 3 UBG BW sieht (nur) für operative Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ein Einwilligungserfordernis vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW mit dem
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf die Erreichung des Vollzugsziels gerichteten medizinischen
Die Eingriffsermächtigung des § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW genügt, auch in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, den in diesem Beschluss konkretisierten Maßstäben nicht. Insbesondere ist die medizinische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12434
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