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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.09.2016
5 UF 17/16 -

Keine Berücksichtigung einer Kinder­renten­versicherung im Ver­sorgungs­ausgleich

Voraussetzung ist Bezugsberechtigung des Kindes sowie Abstellen des vertraglichen Rentenbeginns auf Renten­eintritts­alter des Kindes

Eine Kinder­renten­versicherung wird im Ver­sorgungs­ausgleich nicht berücksichtigt, wenn das Kind für den Erlebensfall bezugsberechtigt ist und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renten­eintritts­alter des versicherten Kindes abstellt. In diesem Fall stellen die Anrechte aus der Kinder­renten­versicherung keine Altersversorgung im Sinne von § 2 des Ver­sorgungs­ausgleichgesetzes (VersAusglG) dar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Amtsgericht Bochum anlässlich einer Ehescheidung im Dezember 2015 die Anrechte aus zwei Kinderrentenversicherungen im Versorgungsausgleich habe berücksichtigen dürfen. Versicherungsnehmerin war die Mutter der beiden Kinder. Die Kinder waren die versicherten Personen und Leistungsempfänger im Erlebensfall. Der Beginn für die private Rente wurde auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahrs des jeweils berechtigten Kindes vereinbart.

Keine Berücksichtigung der Kinderrentenversicherungen im Versorgungsausgleich

Das Oberlandesgericht Hamm wertete die Anrechte aus den Kinderrentenversicherungen nicht als Altersversorgung im Sinne von § 2 VersAusglG, da sie nicht der Absicherung der Mutter im Alter dienen. Dazu wäre erforderlich, dass die vertraglich vereinbarte Rentenleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle. Dies sei hier nicht der Fall. Bei Beginn der Rentenleistungen wäre die im Jahr 1966 geborene Mutter der Kinder 103 bzw. 93 Jahre alt. Die Anrechte seien daher nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Bezugsrecht und Kündigungsrecht unterfallen nicht Versorgungsausgleich

Das Bezugsrecht der Mutter für den Todesfall, in Form einer Beitragsrückerstattung und die Möglichkeit, die Kinderrentenversicherungen zu kündigen, stellen nach Ansicht des Oberlandesgericht ebenfalls keine Altersversorgung der Mutter dar und unterfallen daher nicht dem Versorgungsausgleich. Denn diese Rechte seien nicht auf die Erlangung einer Rente gerichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 09.12.2015
    [Aktenzeichen: 86 F 80/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 436Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 436

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