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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungsauftrages gefälscht sein kann - allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Bremen verkaufte im Mai 2015 seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 Euro an einen namentlich genannten Käufer aus Hannover. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im
Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das
In dem daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Essen geführten Zivilprozess stritten die Parteien über das Eigentum an dem
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Nach der Anhörung der Parteien wies das Oberlandesgericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Der Kläger habe, so das Gericht, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren. Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufinteressenten vor, da dieser das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt habe. Zudem habe der in dem Vertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt den Eigentumswechsel verhindert.
Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem
Nach dem erteilten rechtlichen Hinweis hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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