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Ist ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, dass er ein gewerblicher Zwischenhändler sei und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als privater
Zum vereinbarten Termin erschien eine Person, die dem Kläger die (entwendeten) Ausweispapiere des Dritten vorlegte und sich als dessen Beauftragter ausgab. Der Erschienene überließ dem Kläger eine vermeintlich echte Quittung eines Geldinstitutes über die beauftragte Überweisung des vereinbarten Kaufpreises von 30.500 Euro vom Konto des Dritten auf das Konto des Klägers. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag und eine Erklärung zur Fahrzeugübernahme, die eine im Namen des Dritten verfasste, auf dem Beauftragten ausgestellte Vollmacht zur Entgegennahme des Fahrzeugs enthielt.
In der Annahme einer bevorstehenden Gutschrift des Kaufpreises übergab der Kläger sein Fahrzeug mit sämtlichen Schlüsseln und den auf seinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapieren dem angeblichen Beauftragten des Dritten. Den Kaufpreis erhielt der Kläger in der Folgezeit nicht.
Zwei Tage nach der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger stieß der - mit dem Kläger seinerzeit nicht bekannte - Beklagte aus Bochum bei einer Internetrecherche auf das Fahrzeug des Klägers. Dieses wurde über ein Internetportal für 22.900 Euro zum Verkauf angeboten. Die verkäuferseitigen Informationen beschränken sich auf die Angabe "Privatanbieter", die Ortsangabe "Rheine" und die Mitteilung einer Handynummer. Der Beklagte nahm über die Handynummer Kontakt zum Anbieter auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin in Rheine. Während der Anfahrt nach Rheine erhielt der Beklagte einen Anruf des Anbieters, eines vermeintlich gewerblichen Zwischenhändlers, der ihm ein Entgegenkommen anbot, so dass man sich in Greven traf. Probefahrt und Besichtigung des Fahrzeugs erfolgten sodann in Greven, die Beteiligten einigten sich auf einen bar zu zahlenden Kaufpreis von 21.700 Euro und eine umgehende Vertragsabwicklung. Der Absprache entsprechend erfolgte die Kaufabwicklung am selben Abend am Wohnsitz des Beklagten in Bochum. Gegen Barzahlung erhielt der Beklagte das Fahrzeug mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag über einen privaten Gebrauchtwagenkauf, in dem der namentlich bezeichnete
Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seinen vermeintlichen Fahrzeugerwerb kontaktiert hatte, erfuhren die Beteiligten von der Abwicklung der Betrugsgeschäfte unter dem Namen des unbeteiligten Dritten. Sie stritten daraufhin über das Eigentum an dem Fahrzeug, dessen wirksame Übereignung an den unbeteiligten Dritten der Kläger in Abrede stellte, während sich der Beklagte u.a. auf einen gutgläubigen Erwerb berief.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe sein Eigentum an dem Fahrzeug durch die von ihm getätigte Veräußerung nicht verloren, so das Gericht. Das Fahrzeug sei nicht wirksam an einen Geschäftspartner übereignet worden. Auf Käuferseite habe im vorliegenden Fall ein Vertretergeschäft vorgelegen. Dieses habe der Kläger mit dem Namensträger, das sei der an den Betrugsgeschäften unbeteiligte Dritte gewesen, als Erwerber abschließen wollen. Mit dem Namensträger sei aber keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen. Er habe die handelnden Personen zu dem Erwerbsgeschäft weder bevollmächtigt noch das Geschäft nachträglich genehmigt.
Das Eigentum an dem Fahrzeug habe der Beklagte bei seinem Erwerbsgeschäft nicht vom berechtigten Kläger und auch nicht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Ein gutgläubiger Erwerb komme nicht in Betracht, wenn dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass das Kraftfahrzeug nicht dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23965
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