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Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen kann unter der Bedingung stehen, dass es nicht zu einem vaginalen Samenerguss kommt. Wer sich daran nicht hält, kann sich wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 kam es zwischen einem Mann und einer Frau zu Geschlechtsverkehr. Dabei war zwischen den beiden abgesprochen worden, dass der Mann seinen Penis aus der Vagina ziehen soll, bevor es zum
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31593
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