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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2023
(580) 288 Js 786/22 Ls Ns (49/23) -

Stealthing stellt regelmäßig keine Vergewaltigung dar

Geschlechtsverkehr als solcher erfolgte im gegenseitigen Einverständnis

Das Stealthing stellt in der Regel keine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB dar. Denn es ist zu beachten, dass der Geschlechtsverkehr als solcher im gegenseitigen Einverständnis stattfand. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen 36-jährigen Mann wegen sexuellen Übergriffs zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Er hatte bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entgegen seiner Aussage kein Kondom übergezogen und somit in die Frau ejakuliert. Gegen die Höhe der Strafe legte der Angeklagte Berufung ein.

Keine Anwendung des Strafrahmens der Vergewaltigung

Das Landgericht Berlin entschied sich gegen die Anwendung des Strafrahmens der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB. Zwar seien die Voraussetzungen an sich gegeben. Jedoch weiche das Verhalten des Angeklagten so sehr von dem typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden Tatbild ab, dass die Annahme eines besonders schweren Falls unangemessen und unverhältnismäßig wäre. Die Besonderheit liege hier darin, dass der Geschlechtsverkehr als solcher gerade im Einvernehmen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vollzogen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 17.03.2023
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