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Ist eine Identifizierung eines Autofahrers anhand eines Blitzerfotos für eine Verurteilung zu einer Geldbuße erforderlich, so muss das Urteil grundsätzlich Angaben zur Bildqualität, -schärfe und -inhalt enthalten. Zudem muss der Richter die charakteristischen Merkmale des Abgebildeten präzise beschreiben. Alternativ ist eine Bezugnahme des in der Akte befindlichen Blitzerfotos gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Autofahrerin wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht Warstein zu einer
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass zur
Diesen Anforderungen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts nicht genügt. Der bloße Hinweis darauf, die Autofahrerin sei auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß gefertigten Foto vom Gericht erkannt worden, habe nicht ausgereicht. Zudem haben die im Urteil einzeln aufgezählten Identifizierungsmerkmale keine genaue Beschreibung im Sinne des BGH-Urteils dargestellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16794
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