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Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Paderborn.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der jetzt 24 Jahre alte Betroffene aus Bad Driburg wurde im Oktober 2014 in erster Instanz vom Amtsgericht Brakel und zweiter Instanz vom Landgericht Paderborn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der dreijährigen Bewährungszeit verstieß er durch unerlaubtes Handeltreiben und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erneut gegen strafrechtliche Verbote und erhielt hierfür vom Amtsgericht Höxter eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In Anschluss an die erneute Verurteilung widerrief das Amtsgericht Brakel die Bewährung der im Jahr 2014 verhängten zehnmonatigen Freiheitstrafe. Gegen den ihm Anfang Dezember durch Einwurf in den
Auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Betroffene sein
Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. elf Tage keinen Zugang zum Inhalt des
Wer sich gegen gerichtliche Entscheidungen beschweren will, muss häufig Fristen einhalten. Wird die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22644
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