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Wird die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid versäumt, weil der Empfänger von diesem Bescheid angesichts einer unbefugten Entnahme der Post aus dem abschließbaren und technisch einwandfreien Briefkasten durch Dritte keine Kenntnis erlangte, so liegt darin keine schuldhafte Fristversäumnis. Dem Empfänger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall versäumte ein Mann die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. Dazu ist es nach seinen Angaben gekommen, weil jemand aus seinem abgeschlossenen und technisch einwandfreien
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass dem Mann
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18443
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