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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012
14 W 18/12 -

Versäumung der Einspruchsfrist: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei fehlender Kenntnisnahme eines Voll­streckungs­bescheids aufgrund unbefugter Entnahme der Post aus Briefkasten durch Dritte

Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht

Wird die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Voll­streckungs­bescheid versäumt, weil der Empfänger von diesem Bescheid angesichts einer unbefugten Entnahme der Post aus dem abschließbaren und technisch einwandfreien Briefkasten durch Dritte keine Kenntnis erlangte, so liegt darin keine schuldhafte Fristversäumnis. Dem Empfänger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall versäumte ein Mann die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. Dazu ist es nach seinen Angaben gekommen, weil jemand aus seinem abgeschlossenen und technisch einwandfreien Briefkasten den Bescheid herausgeholt hat. Zu solchem Unfug sei es schon öfters in seinem Wohngebiet gekommen. Er selbst sei davon aber bisher verschont geblieben. Er beantragte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Fehlendes Verschulden an Fristversäumnis begründete Wiedereinsetzung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass dem Mann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Denn er habe angesichts der unbefugten Entnahme seiner Post aus dem Briefkasten die Einspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt. Er sei zudem nicht verpflichtet gewesen aufgrund der vergangenen Postentnahmen im Wohngebiet besondere Schutzvorkehrungen dagegen zu treffen. Eine dahingehende Verpflichtung würde zu weit gehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 801Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 801

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