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Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Unternehmen aus Kulmbach bot im August 2014 auf der Verkaufsplattform
Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat es der Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform
Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei
Ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22136
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