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Ein Versandhändler kann die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher überwälzen. Dies erfordert jedoch eine vertragliche Vereinbarung. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn die Kostenüberwälzung allein in einer entsprechenden Klausel in der Widerrufsbelehrung erwähnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Versandhändler für Elektronikzubehör gab in seiner
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem klägerischen Mitbewerber habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn in der Verwendung der beanstandeten Klausel zur Überwälzung der Rücksendekosten sei keine unlautere geschäftliche Handlung und damit ein Wettbewerbsverstoß zu sehen gewesen.
Eine unlautere geschäftliche Handlung werde begangen, so das Oberlandesgericht weiter, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Solche Marktverhaltensregeln seien die Verbraucherschutzvorschriften zur Informationspflicht über die Folgen des Widerrufs (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB). Eine Folge des Widerrufs sei beispielsweise die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Versandhändlers für die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Text der
Der Beklagte habe hier jedoch die Kostentragung in einer weiteren Rubrik erwähnt und damit nach Einschätzung des Oberlandesgerichts eine
Die Vereinbarung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17500
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