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Ein Internethändler, der die Kosten für die Rücksendung von Waren unter 40,- Euro entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Kunden abwälzen will, muss dies deutlich in den Vertrag hineinschreiben. Ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung ist dabei nicht ausreichend, da diese nicht Bestandteil des Vertrages ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein mit Computerzubehör im Internet handelnder Shopbetreiber war von seinem Konkurrenten verklagt, weil jener entgegen des gesetzlichen Normalfalls die Kosten für die Rücksendung bestellter, aber widerrufener Waren dem Kunden aufbürden wollte. Das hatte er im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Widerrufsrecht“ geschickt verpackt und dazu ausgeführt: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Über die bloße Widerrufsbelehrung hinaus gebe es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- Euro sondern nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht zukomme. Für den Kunden dürfe nicht der falsche Eindruck entstehen, dass die Kostentragung der Rücksendung gesetzliche Folge des Widerrufs sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2010
Quelle: ra-online, RAK Saarland
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