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Eine Privatbrauerei darf ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe "vitalisierend" bewerben, weil dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg.
Die beklagte Privatbrauerei aus dem Kreis Soest bewarb ihr alkoholfreies
Die vom Kläger insoweit erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der beklagten Privatbrauerei die beanstandete Werbung für ihr alkoholfreies
Die Angabe "vitalisierend" sei zudem unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18353
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