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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2008
4 Ss 21/08 -

Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer: Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach Verkehrsstraftat kommt zu spät

Angemessener zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verbot notwendig

Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unzulässig, wenn die zugrundeliegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Münster, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich des Fahrverbots aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist. Dies war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.12.2008

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