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Öffnet ein Beifahrer die Beifahrertür eines fahrenden Pkw, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch zu bestrafen sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichts Paderborn und das Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 34 Jahre alte Angeklagte aus Paderborn war
Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten und den Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist der Angeklagte zu Recht insbesondere wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden. Der Angeklagte sei, so das Gericht,
Angeklagter und Mitangeklagter hätten damit vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs sei mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung beider Angeklagten erfolgt, denen es gezielt darauf angekommen sei, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24014
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