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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.10.2020
4 RVs 108/20 -

Keine Strafverschärfung wegen Straftat aus "nichtigem Anlass"

Fehlen verständlicher Motive darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden

Das Fehlen verständlicher Motive für eine Straftat darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden. Daher ist die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe aus "nichtigem Anlass" gehandelt, bedenklich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Paderborn in einem Strafurteil aus dem Jahr 2020 im Rahmen der Strafzumessung offenbar strafverschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte aus "nichtigem Anlass" gehandelt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm musste im Rahmen der Revision des Angeklagten über die Zulässigkeit der Formulierung entscheiden.

Keine Strafverschärfung wegen Straftat aus "nichtigem Anlass"

Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Formulierung für bedenklich. Zwar seien nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung strafmildernd. Das bloße Fehlen verständlicher Motive sei jedoch nicht strafverschärfend zu berücksichtigen. Es sei rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafverschärfende Bedeutung beizumessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Paderborn, Urteil
    [Aktenzeichen: 6 Ns 4/20]
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