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Das Fehlen verständlicher Motive für eine Straftat darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden. Daher ist die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe aus "nichtigem Anlass" gehandelt, bedenklich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Paderborn in einem Strafurteil aus dem Jahr 2020 im Rahmen der
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Formulierung für bedenklich. Zwar seien nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung strafmildernd. Das bloße Fehlen verständlicher Motive sei jedoch nicht strafverschärfend zu berücksichtigen. Es sei rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafverschärfende Bedeutung beizumessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29536
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