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Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes und als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben.
Im vorliegenden Streitfall fuhr der Angeklagte im Dezember 2015 mit seinem PKW Toyota auf einem zu einem
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.
Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden
Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 Strafgesetzbuch verbiete einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein
Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 23245
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