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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017
4 RBs 326/17 -

Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeits­überschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot

Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien

Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchst­geschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn befuhr im Februar 2017 mit seinem Pkw Audi die Bundesstraße 68. Er überschritt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot, weil der Betroffene bereits im November 2016 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts mit einem Bußgeld belegt worden war.

Autofahrer verweist auf eingeschränkte Kontinenz aufgrund Prostataoperation

In der Verhandlung der Bußgeldsache vor dem Amtsgericht trug der Betroffene - unwiderlegt - vor, dass er nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge. Zu der Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, so dass er nur noch darauf fokussiert gewesen sei, "rechts ran fahren" zu können. Aufgrund des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er allerdings zunächst keine Gelegenheit zum Anhalten finden können.

AG verhängt Bußgeld und Regelfahrverbot

Das Amtsgericht Paderborn beließ es bei der Geldbuße von 80 Euro und dem angeordneten Regelfahrverbot. Der Betroffene habe, so das Amtsgericht, keine Tatsachen vorgetragen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.

OLG weist Sache zurück am Amtsgericht

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Bloßer Umstand bestimmter körperlicher Dispositionen für Befreiung von Regelfahrverbot nicht ausreichend

Die Begründung des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch weise einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf, so das Oberlandesgericht. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen "Freibrief" für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen oder gegebenenfalls auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleite. Ausgehend hiervon müsse der Bußgeldrichter die näheren Umstände einer solchen Fahrt auch in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einbeziehen, was das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall nicht erkennen lasse.

Amtsgericht muss Umstände des Einzelfalls prüfen

Bei der erneuten Verhandlung der Bußgeldsache werde der Tatrichter die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe, und zu klären haben, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er - wie er selbst angegeben habe - wegen quälenden Harndrang so "abgelenkt" gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV - Regelfahrverbot - lautet wie folgt:

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 390Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 390

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