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Das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz verbietet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot steht aber nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht. Der verursachte Lärm muss die Nachtruhe stören können, so dass auch festzustellen ist, wo und wie sich die Geräusche ausgewirkt haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 53 Jahre alte Betroffene aus Vreden ist Geschäftsführer einer ortsansässigen Produktionsfirma. Nach Anwohnerbeschwerden führte der Kreis Borken im Oktober 2014 im Umfeld der Firma Geräuschmessungen durch, die einen nächtlichen, vom Produktionsbetrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergaben. Diese Geräuschimmissionen ahndete das Amtsgericht Münster als Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz mit einem
Die vom Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlandesgerichts Hamm hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurück. Das angefochtene Urteil weise Rechtsfehler zulasten des Betroffenen auf, so das Gericht. Das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz verbiete zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Betätigungen, die geeignet seien, die
Im vorliegenden Fall reichten allerdings die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts für die Annahme eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz nicht aus. Das auch dann nicht, wenn die vom Amtsgericht angenommenen Geräuschimmissionen - was unklar war - im Zeitraum der geschützten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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